Trennung oder Scheidung: Was passiert mit der Praxis des Freiberuflers ?

Die Praxis des Freiberuflers spielt bei der Vermögensauseinandersetzung der Eheleute im Fall der Scheidung eine wichtige Rolle.


Leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft muss für den Fall der Scheidung der sog. Zugewinnausgleich durchgeführt werden. Das heißt vereinfacht gesagt: man ermittelt jeweils getrennt für die Ehepartner den während der Ehe erwirtschafteten Zugewinn, indem man das zu Beginn der Ehe vorhandene Vermögen (Anfangsvermögen) mit dem Endvermögen zum Zeitpunkt der Scheidung vergleicht.

Hier stehen nicht nur Ärzte, sondern auch andere Selbständige und Freiberufler wie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Apotheker, Physiotherapeuten aber auch Architekten oder Gewerbetreibende vor dem Problem, dass Ihre Praxis, Kanzlei oder Unternehmen für die Vermögensauseinandersetzung bewertet werden muss und damit in die Berechnung der Ausgleichszahlung einfließt.

Ist der Wert des Unternehmens, der Kanzlei, Praxis etc während der Ehe gestiegen, dies kann im schlimmsten Fall die Existenz kosten. Das Problem in den meisten Fällen ist, dass der Wert des Betriebes oder der Arztpraxis sehr hoch ist, liquide Mittel für die Ausgleichszahlung an den Ex-Partner/die Ex-Partnerin aber fehlen.

Außerdem stellen sich in der praktischen Durchführung auch immer wieder Bewertungsfragen, die im Falle der streitigen Vermögensauseinandersetzung in der Regel nur durch die Einholung eines teuren Sachverständigengutachtens klären lassen.

Lassen Sie sich frühzeitig durch eine Fachanwältin für Familienrecht beraten und durch professionelle Hilfe unterstützen, damit im Fall der Fälle keine unangenehmen Überraschungen auf Sie zu kommen. Gerne können Sie mich kontaktieren.